Private Videoüberwachung: Unter welchen Umständen ist der Einsatz einer Kamera erlaubt?

Juli 14, 2023

Videoüberwachung im privaten Umfeld: Sicherheit und Schutz für Ihr Zuhause

Immer mehr Privatgrundstücke und Wohnhäuser sind mit Videokameras ausgestattet, die unterschiedliche Zwecke erfüllen können. Einige Betreiber möchten wissen, wer ihre Besucher sind, während andere mögliche Fehlverhalten von Nachbarn dokumentieren möchten. Die Verfügbarkeit kostengünstiger und leicht zugänglicher Geräte unterstützt diese Entwicklung. Aufgrund der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) sind auch in diesem Bereich Veränderungen erforderlich.

Die Zulässigkeit der von Nachbarn betriebenen Videoüberwachung hängt zunächst von der Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung ab. Die Videoüberwachung als Form der Datenverarbeitung unterliegt den Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung nur dann, wenn öffentlich zugängliche Bereiche beobachtet werden und dies nicht ausschließlich zu privaten Zwecken geschieht. Der private Bereich wird verlassen, wenn Aufnahmen oder Bilder frei im Internet zugänglich sind. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) nicht zuständig und kann dem Nachbarn leider nicht weiterhelfen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Überwachung automatisch zulässig ist. In diesem Fall müssen die Zivilgerichte über die Rechtmäßigkeit der Videoüberwachung entscheiden.

Die Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im privaten Bereich ergibt sich aus Artikel 6 Absatz 1 lit. f der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Gemäß der DS-GVO hat der nationale Gesetzgeber keine Möglichkeit, ergänzende Regelungen für Datenverarbeitungen auf dieser Rechtsgrundlage zu erlassen. Daher findet in Fällen der Videoüberwachung durch Privatpersonen der § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) keine Anwendung, da das Unionsrecht Vorrang hat.

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO ist die Videoüberwachung als Datenverarbeitung zulässig, wenn sie zur Wahrung berechtigter Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist und die Interessen der betroffenen Personen oder Grundrechte und Grundfreiheiten nicht überwiegen. Die berechtigten Interessen des Verantwortlichen können rechtlicher, wirtschaftlicher, tatsächlicher oder ideeller Natur sein. Diese Interessen müssen vor Beginn der Datenverarbeitung hinreichend konkretisiert werden. Die Interessen müssen zudem im Einklang mit den Grundsätzen des Datenschutzes gemäß Artikel 5 Absatz 1 DS-GVO stehen, wie zum Beispiel dem Grundsatz der Verarbeitung nach Treu und Glauben.

Die Videoüberwachung muss auch zur Erreichung des festgelegten Zwecks erforderlich und geeignet sein. Ist dies nicht der Fall und existieren alternative Maßnahmen, die weniger oder gar nicht in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten eingreifen und den Zweck der Videoüberwachung ebenfalls erreichen würden, ist die Videoüberwachung nicht zulässig.

Eine Videoüberwachung des eigenen, ausschließlich genutzten Grundstücks ist grundsätzlich erlaubt. Diese Maßnahme fällt unter die Wahrnehmung des Hausrechts, das gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DS-GVO als berechtigtes Interesse gilt. Das Hausrecht des Eigentümers endet jedoch in der Regel an den Grenzen seines Grundstücks. Die Videoüberwachung darf daher nicht dazu führen, dass öffentlicher Raum (wie Gehwege oder Straßen) oder das Grundstück des Nachbarn unbeabsichtigt mitüberwacht werden.

Zulässigkeit und Bedingungen der Videoüberwachung gemäß DS-GVO

Im Rahmen der Interessenabwägung muss der Verantwortliche die berechtigten Erwartungen der betroffenen Person im Einzelfall berücksichtigen. Entscheidend ist dabei, ob die Videoüberwachung in bestimmten Bereichen der Sozialsphäre typischerweise akzeptiert oder abgelehnt wird. In der Regel wird die Videoüberwachung im Nachbarschaftskontext sowie in Individualbereichen wie Wohnräumen, Sport- und Fitnessanlagen oder ärztlichen Behandlungs- und Wartezimmern nicht erwartet und daher nicht akzeptiert. Eine Videoüberwachung in Sanitär- und Saunabereichen wird ausnahmslos nicht akzeptiert.

Die Zulässigkeit der Videoüberwachung kann auch von der Kameraeinstellung abhängen. Wenn der öffentliche Verkehrsraum erfasst wird, ist die Videoüberwachung in der Regel unzulässig. Die Überwachung des öffentlichen Verkehrsraums obliegt der Polizei und nicht einzelnen Bürgerinnen und Bürgern.

Darüber hinaus muss die Erforderlichkeit einer Videoaufzeichnung gesondert geprüft werden. Es stellt sich die Frage, ob eine kontinuierliche Videoüberwachung und -aufzeichnung rund um die Uhr erforderlich ist oder ob eine zeitlich begrenzte Beobachtung und Aufzeichnung ausreicht, insbesondere wenn eine Gefahr nur in den Abend- oder Nachtstunden oder am Wochenende besteht.

Bei Videoaufzeichnungen muss auch die Speicherdauer streng nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit festgelegt werden. Eine Speicherung von bis zu 48 Stunden wird als zulässig und ausreichend angesehen, sofern es sich um eine datenschutzrechtlich zulässige Videoüberwachung handelt. Die Daten müssen unverzüglich gelöscht werden, sobald sie nicht mehr zur Erreichung des Überwachungszwecks erforderlich sind. Eine Speicherung der Videoaufzeichnungen über 48 Stunden hinaus verstößt grundsätzlich gegen das Prinzip der Datensparsamkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 DS-GVO und ist unzulässig. Verstöße können mit Geldbußen geahndet werden.

Erweiterte Hinweispflichten bei der Videoüberwachung gemäß DS-GVO

Mit Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung wurden die Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Videoüberwachung erweitert. Der Verantwortliche muss dabei die Informationspflichten gemäß Artikel 13 DS-GVO beachten. Die Datenschutzaufsichtsbehörden auf Bundes- und Länderebene empfehlen die Verwendung eines vorangehenden Hinweisschildes, das die betroffene Person informiert, bevor sie den videoüberwachten Bereich betritt, sowie eines nachfolgenden Informationsschildes (Beispiel), zum Beispiel in Form eines Aushangs im videoüberwachten Bereich.

Für Verantwortliche empfiehlt es sich, im Voraus zu prüfen, ob die folgenden Aspekte bei der Installation einer Videoüberwachungsanlage berücksichtigt wurden:

Gibt es möglicherweise Alternativen zur Videoüberwachungsanlage? Zu welchem Zweck erfolgt diese?

Es ist möglich, dass der Überwachungszweck auch mit anderen einfacheren, aber dennoch effektiven Mitteln erreicht werden kann, die keine rechtlichen Konsequenzen haben und nicht in die Persönlichkeitsrechte anderer eingreifen:

  • Verbesserte Beleuchtung des Bereichs mit Strahlern
  • Verwendung von Bewegungsmeldern
  • Installation einer Alarmanlage
  • Errichtung von Zäunen
  • Einbau von sicheren Schließsystemen
  • Präsenz, Überwachung oder häufigere Kontrollen (durch Hausmeister oder Sicherheitspersonal)

Überwachen die Videokameras ausschließlich mein eigenes, allein genutztes Grundstück?

Durch eine einfache Anpassung der Ausrichtung der Kameras kann oft sichergestellt werden, dass öffentliche Bereiche, Nachbarn und andere Betroffene nicht erfasst werden oder den Eindruck haben, erfasst zu werden.

In einigen Fällen können bestimmte Bereiche auch durch die Verwendung von Blenden am Kameraobjektiv abgedeckt werden.

Bitte beachten Sie, dass das Ausblenden, Verpixeln oder Schwärzen öffentlicher Bereiche oder Nachbargrundstücke mittels Software zwar ein datenschutzfreundliches Werkzeug darstellt, jedoch unter Umständen bei Betroffenen immer noch einen „Überwachungsdruck“ erzeugt, da diese Einschränkungen für sie nicht offensichtlich sind.

Ist die Überwachung in ihrer aktuellen Form erforderlich?

Könnte beispielsweise anstelle einer umfassenden Überwachung mit einer 360° schwenkbaren Dome-Kamera eine einfache Kamera, die auf die Tür meines Hauses gerichtet ist, ausreichen?

Unter Umständen reicht möglicherweise auch eine sogenannte Türkamera aus, die sich nur bei Betätigung der Klingel mit einem Echtzeitbild aktiviert, um Personen, die Einlass begehren, zu identifizieren.

0

No products in the cart.